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erkennen sind, alle von dem eigentlichen Schreiber Angelus Crullus Tuders, Stadtschreiber zu Foligno (1474), herrühren. Er meint, bei der mehrjährigen Arbeit habe er noch eine andere Hs. als den Archetypus von T, wahrscheinlich sogar zwei solche Hss. im Gebrauch gehabt. Das wäre ja möglich; nur bleibt es dann wunderbar, daß er die oben angeführten acht Lücken gar nicht bemerkt haben sollte. Ferner: alle fünf Hss. (T Bb Cc) lesen 3, 6 nec tam voces ille (= illae) quam virtutis concentus videntur: so stand also in der Hs. Enochs von Ascoli, dem codex Hersfeldensis; von dort war diese La. in alle von ihr abgeschriebenen Hss. hinübergenommen, und doch erkannte schon Rhenanus die Unhaltbarkeit des Plurals videntur nach dem Singular concentus, und so vollzog sich auch die Wandlung in vocis. 6, 10 lesen alle fünf Hss. galeae, was Rhenanus in galea verbesserte; denn obgleich Tacitus den Wechsel von Singular (cassis) und Plural (galeae) an und für sich liebt, so ist doch der Piural nach der distributiven Teilung uni alterive unmöglich. Das e stammt für alle fünf Hss. wieder aus der Hs. Enochs und ist von dem folgenden equi herübergenommen. - 40,9 steht in allen fünf Hss. ea, Rhenanus hat es in eo, auf nemus bezüglich, verbessert, und auch 41, 1 hat Rhenanus das Richtige erkannt, indem er das in allen Hss. befindliche verborum in Sueborum veränderte. 16, 12 steht in allen fünf Hss. hiemi; 46, 16 heißt es ferarum imbriumque suffugium, A. IV 66, 11 malorum suffugium, und Tacitus liebt den Wechsel der Kasus; darum hat Reifferscheid hiemis vorgeschlagen: suffugium hiemis (vor..), receptaculum frugibus (für..). 21, 14 steht in T ebenso wie in den vier anderen Hss. victus inter hospites comis, und diese La. hat Rhenanus ebensowenig angetastet wie die vorige (16, 12); dies tat erst Lachmann, der sein vinctum inter hospites comitas als 'unice verum' empfahl. Endlich steht 44, 9 in allen fünf Hss. ministrantur; aber da beide Sätze durch nec-nec gleichgestellt und verbunden sind, so ist ein solcher Wechsel, bei dem naves zu ministrantur Subjekt wäre und Suiones zu adiungunt, auch bei Tacitus nicht zu rechtfertigen. Daher muß man die Verbesserung des Lipsius ministrant als richtig anerkennen. Auch 35, 6 steht in T implet, wo nicht implentur, sondern implent zu lesen ist, und 37, 2 tenent, wo nicht tenentur, sondern tenent zu lesen ist.

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Die oben genannten sieben Stellen waren so, wie sie selbst in dem cod. Hersfeldensis gestanden haben, der Verbesserung bedürftig, und für fast alle fand sich diese auch leicht. Erheblicher aber und erfreulicher ist der Gewinn, der der Germania des Tacitus dadurch zuteil wird, daß an einer Anzahl von Stellen, wo die Laa. in fast allen fünf Hss. übereinstimmen, an denen aber auch der Ausdruck korrekt ist, die Unsicherheit beseitigt wird, die man bisher in bezug auf den Text annehmen mußte oder wenigstens annehmen zu müssen glaubte. Ich hebe aus

dieser Zahl die wichtigsten 25 heraus: 2, 20 victore; 3, 3 barditum; 3, 12 nominatumque Дoxiлýgуiоν; 8, 6 nobiles; 10, 19 explorant; 11, 10 turbae; 12, 7 poenarum; 13,7 dignationem; 14, 11 tueare; 19, 8 invenerit; 20, 12 et animum; 26. 3 in vices; 26, 5 praebent; 28, 1 auctorum; 30, 11 ratione; 36, 4 nomine; 38, 10 in ipso solo vertice; 38, 13 compti ut: 38, 13 ornantur; 39, 12 habitantur; 42, 5 peragitur; 45, 3 ortus; 45, 5 equorum; 45, 18 profectus; 46, 24 in medium.

2. Einzelne Stellen.

Im Philologus LXI (1902) bespricht Frederking folgende Stellen der Germania:

1. 11, 11 ff. mox rex vel princeps, prout aetas cuique, prout nobilitas, prout decus bellorum, prout facundia est, audiuntur, auctoritate suadendi magis quam iubendi potestate. Er meint, daß auctoritas hier nicht in der Bedeutung,,Gewicht“ verstanden werden dürfe, also auctoritas suadendi,,Gewicht des Rates (Raters)" oder,,gewichtiger Rat" bedeute, sondern daß man den Genitiv gerundii bei auctoritas wie bei dem vorausgehenden ius coercendi und dem nachfolgenden potestas iubendi den größten Einfluß auf die Bestimmung der Bedeutung von auctoritas beilegen müsse. Wie z. B. bei Cic. in Verrem II 121 auctoritas legum dandarum die Vollmacht, die Befugnis zum Geben der Gesetze bedeute, so heiße es auch bei Tacitus auctoritas suadendi,,die Vollmacht, die Befugnis zum Raten". Ich bin mit dieser Erklärung einverstanden.

2. 17, 11 partemque vestitus superioris in manicas non extendunt. Man verlangt superiorem:,,den oberen Teil des Hemdes lassen sie nicht in Ärmel auslaufen". Müllenhoff hat superioris für ungewöhnlich erklärt, Peder Voß (Tidsk. for phil. VII 112) hat superiorem geschrieben; man muß sich also entschließen zu sagen, daß nach dem vestitus das unverständliche superioris aus superiorem entstanden und in die Hs. hineingekommen ist durch Assimilation.

3. 22, 14 ff. salva utriusque temporis ratio est: deliberant, dum fingere nesciunt, constituunt, dum errare non possunt. Fr. ist mit den gewöhnlichen Übersetzungen und Erklärungen des ersten Satzes nicht einverstanden. Er will ratio in der objektiven Bedeutung,,Art, Beschaffenheit, Natur" genommen wissen und übersetzt: „die Art beider Zeiten bleibt gewahrt, kommt zu ihrem Recht". Indes wenn man sagt,,unverwehrt ist die Rücksicht auf beide Zeiten" oder „,beiderlei Zeiten geschieht ihr Recht", d. h. sie haben noch freie Hand gegenüber dem Gestern und dem Heute, so ist meiner Ansicht alles klar.

Groß-Lichterfelde b. Berlin.

U. Zernial.

8.

Ciceros Briefe.

1901-1903.

A. Ausgaben und Hilfsmittel.

1) M. Tulli Ciceronis epistulae. Recognovit brevique adnotatione critica instruxit Ludovicus Claude Purser. Oxonii e typographeo Clarendoniano. (Scriptorum classicorum bibliotheca Oxoniensis. Oxonii e typographeo Clarendoniano. Londini et Novi Eboraci apud Henricum Frowde.) Vol. I: Epistulae ad familiares, 1901. Vol. II: Epistulae ad Atticum, 1903 (pars prior, libri 1-VIII; pars posterior, libri IX-XVI). Vol. III: Epistulae ad Quintum fratrem; commentariolum petitionis; epistulae ad M. Brutum; Pseudo - Ciceronis epistula ad Octavianum; fragmenta epistularum; 1902. 8.

Nach C. F. W. Müllers Gesamtausgabe der Cicerobriefe, deren beide Teile in den Jahren 1896 und 1898 erschienen, war eine neue derartige Arbeit so bald danach nicht gerade ein Bedürfnis, falls nicht neues und wichtiges handschriftliches Material geboten werden konnte, was hier nicht der Fall ist. Dagegen war durch Müllers treffliche Leistung die Herstellung einer neuen Ausgabe im Vergleich zu der Zeit vor ihm bedeutend erleichtert. Wenn nun in der Sammlung klassischer Schriftsteller, der die vorliegende Ausgabe angehört, die Briefe Ciceros nicht fehlen sollten, so konnte dies jetzt ohne erhebliche Schwierigkeiten erreicht werden. Nicht leicht aber konnte hierfür eine geeignetere Persönlichkeit in Betracht kommen als die des Herausgebers. Denn L. C. Purser ist nach seiner Mitarbeit an der großen erklärenden Ausgabe, die er zusammen mit R. Y. Tyrrell hat erscheinen lassen 1), auf diesem Gebiete einer der berufensten und urteilsfähigsten Kenner. So ist denn auch die Ausgabe als eine wohlgelungene zu bezeichnen, und sie leistet in der Kritik des Textes im allgemeinen durchaus, was hierin nach dem gegenwärtigen Stande der Forschung geleistet werden kann.

Die Einrichtung der Ausgabe ist folgende. Jeder der drei Bände enthält zunächst eine kurze, über die handschriftlichen Verhältnisse Auskunft gebende Vorrede, sodann den Text der

1) The correspondence of M. Tullius Cicero, edited by R. Y. Tyrrell and L. C. Purser. 7 voll. Dublin, London 1885-1901.

Briefe, wobei am Fuß der Seiten die wichtigsten Verschiedenheiten der Lesart angegeben werden, und zuletzt ein Namenverzeichnis. Nicht allzubequem für die Benutzung ist also ein gesondertes Namenverzeichnis vorhanden für die Briefe ad fam. und für die ad Att. Das dritte Bändchen enthält sogar gesondert eins für die Briefe ad Qu. fr. und das comment. petit., und ein zweites für die Briefe ad Brut., ad Octav. und die Fragmente.

Die Vorrede zu den Briefen ad fam. faßt sich sehr kurz und beruht ganz und gar auf der Einleitung Mendelssohns zu seiner kritischen Ausgabe dieser Briefe. Ausführlicher geht Purser in der Einleitung zu den Atticusbriefen auf deren Geschichte und Überlieferung ein. Er vertritt hierbei, indem er mit anderen auf das Schweigen des Asconius verweist, die Ansicht, daß die Atticusbriefe erst um 60 n. Chr. veröffentlicht worden sind. Aber auf das Schweigen des Asconius beruft man sich mit Unrecht. Asconius hätte, meint Bücheler (Rh. M. 34, 353), nicht daran zweifeln können, daß Cicero den Catilina in dessen Repetundenprozeß verteidigte, wenn er ad Att. I 2 (hoc tempore Catilinam competitorem nostrum defendere cogitamus; iudices habemus, quos voluimus, summa accusatoris voluntate) gekannt hätte. Aber ich denke zu verteidigen" (defendere cogitamus) ist nicht dasselbe wie,,ich habe verteidigt". Hätte Asconius jene Briefstelle gekannt und auf Grund von defendere cogitamus behauptet, daß Cicero den Catilina verteidigt hat, so würde dies seiner sonstigen Gewissenhaftigkeit widersprechen. Wer eine Schlechtigkeit zu begehen im Begriff war, sie aber doch nicht begangen hat, ist keineswegs dem gleich zu achten, der sie wirklich begangen hat, und es kann nicht in Betracht kommen, was Bücheler behauptet: qui paratus stat ac propemodum surgit ad dicendum, sive sidere lingua eius adflatur sive fortuita res quaelubet orationem moratur vel tollit, sine dubio perinde aestimandus est ac si dicendi facultate usus sit. Nicht auf die Beurteilung des Charakters, sondern auf die Entscheidung darüber, ob eine Tatsache stattgefunden hat oder nicht, kommt es an. Die Tatsache aber, daß Cicero den Catilina verteidigt hat, war aus ad Att. I 2 nicht zu entnehmen, weder für andere noch für Asconius. Wenn dieser sie also dort nicht entnimmt, so ist dies kein Beweis dafür, daß er die Atticusbriefe nicht gekannt hat. F. Leo aber meint, Büchelers Beweis hierfür ein zweites argumentum, et genere et firmitudine compar, an die Seite stellen zu können (Ind. schol. Gotting. 1892 S. 4). Cicero sagt in der Rede für Milo (37): itaque quando illius (Clodii) postea sica illa, quam a Catilina acceperat, conquievit? haec intentata nobis est, huic ego vos obici pro me non sum passus, haec insidiata Pompeio est, haec viam Appiam, monimentum sui nominis, nece Papiri cruentavit, haec eadem longo intervallo conversa rursus est in me: nuper quidem, ut scitis, me ad Regiam paene confecit. Die Erklärung des Asconius zu den Worten haec eadem longo intervallo conversa rursus est

in me: nuper quidem, ut scitis, me ad Regiam paene confecit hat nach anerkannter Emendierung folgenden Wortlaut: Quo die periculum hoc adierit, ut Clodius eum ad Regiam paene confecerit, nusquam inveni; non tamen adducor, ut putem Ciceronem mentitum, praesertim cum adiciat ut scitis. Sed videtur mihi loqui de eo die, quo consulibus Domitio et Messalla, qui praecesserant eum annum, cum haec oratio dicta est, inter candidatorum Hypsaei et Milonis manus in via Sacra pugnatum est multique ex Milonis ex improviso ceciderunt. De cuius diei periculo suo ut putem loqui eum, facit et locus pugnae (nam in Sacra via traditur commissa, in qua est Regia), et quod adsidue simul erant cum candidatis suffragatores, Milonis Cicero, Hypsaei Clodius. Hierzu bemerkt Leo: Haec probabiliter disputata esse nemo negabit. nimirum ab eo quod Cicero dixit longo intervallo Clodi sicam in se rursus conversam et nuper se ad Regiam paene confectum esse, ab ea igitur temporis notatione profectus ad ultima Clodi facinora rem rettulit; pugnam aliquam in Sacra via commissam invenit; pugnae Ciceronem interfuisse coniecit. coniecturae probabilitatem item agnosceremus, si de re qualem Ciceronis verba describunt testimonium nullum superesset. Leo verweist dann auf ad Att. IV 3, wo Cicero aus dem Jahre 57 berichtet: itaque ante diem III. idus Novembres, cum Sacra via descenderem, insecutus est (Clodius) me cum suis: clamor, lapides, fustes, gladii, haec improvisa omnia. discessimus in vestibulum Tetti Damionis. Diesen Vorfall soll Cicero im Jahre 52 an der obigen Stelle seiner Rede für Milo gemeint haben. Wenn nun Asconius diese Stelle der Rede nicht mit Leo auf den Vorfall aus dem Jahre 57 bezieht, sondern auf einen ähnlichen aus dem Jahre 53, so soll daraus folgen, daß er die Briefe an Atticus nicht gekannt hat. Wieder läßt sich umgekehrt sagen: wenn Asconius die Briefe an Atticus kannte, so mußte ihm seine Gewissenhaftigkeit verbieten, die Stelle der Rede für Milo auf jenen Vorfall vom Jahre 57 zu beziehen. Denn die Berechtigung des Schlusses, den Asconius aus Ciceros Zeitangaben an jener Stelle der Rede zieht, wird dadurch nicht hinfällig, daß mehrere Jahre zuvor etwas Ähnliches vorgefallen ist. Asconius vei stand unter longum intervallum die Zeit von Ciceros Verbannung bis zu den Wahlkämpfen des Jahres 53, Leo versteht darunter die Zeit von Ciceros Verbannung bis III. id. Nov. des Jahres 57. Welche Auffassung von longum intervallum hier die größere Wahrscheinlichkeit für sich hat, braucht nicht gesagt zu werden. Mit nuper aber greift Cicero nach Asconius in das vorhergehende Jahr zurück, das Jahr 53, nach Leo in das Jahr 57. Auch hier drängt sich das Wahrscheinlichere von selber auf. Nun macht aber Leo geltend, daß nuper bisweilen sogar von viel ausgedehnteren Zeiträumen gebraucht werde, als es nach seiner Auffassung hier geschehe. Indessen sagt Cicero an unserer Stelle der Rede nicht bloß nuper, sondern nuper quidem und stellt zu

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