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des unverständlichen ex artis und liest also: dediscendae tibi (d. i. Pätus) sunt sportellae et artolagyni tui: nos iam ¿§áxis tantum habemus, ut Verrium tuum et Camillum qua munditia homines,

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qua elegantia! vocare saepius audeamus. Sportella sei,,als Küchengeschirr ein Gerät, in dem man Speisen leicht aufkochen oder braten ließ (Apic. 6, 248; 8, 364 und 374)", und artolagyni, nach seiner Zusammensetzung,,,Brotkrug, etwa unseren Kakesbüchsen entsprechend". Jedenfalls wolle Cicero zwei bescheidene Geräte nennen:,,An deine Kasseröllchen und Brotbüchsen ist jetzt nicht mehr zu denken". Mit &§άxis tantum sei das lateinische sexies tantum gemeint und der Sinn sei: „Bescheidene Herrichtungen reichen für so verwöhnte Gäste nicht aus, es müssen größere Mengen bereitgehalten werden". Man sieht nicht recht ein, weshalb Cicero ¿§άxiç gesagt haben sollte statt des sich damit völlig deckenden sexies. Und wie paßt diese Deutung zu habemus und zu dem sich daran anschließenden Satze: ut Verrium tuum et Camillum vocare saepius audeamus?

Des weiteren sucht G. gewisse früher von ihm vorgetragene Vermutungen und Deutungen gegen O. E. Schmidt zu rechtfertigen und widerlegt die Konjekturen Schmidts, über die ich JB. XXVII S. 255 ff. berichtet habe.

24) L. Gurlitt, Über das Fehlen der Briefdaten in den ciceronischen Korrespondenzen. Festschrift für Otto Hirschfeld, Berlin 1903, S. 16-29.

Empfehlungsschreiben wurden nicht datiert, gewöhnlich auch solche Briefe nicht, die noch an demselben Tage ihr Ziel erreichten. Nicht so sicher dagegen sind drei weitere Thesen, die Gurlitt (S. 22 ff) aufstellt. 1),.Wichtige politische Briefe tragen stets ein Schlußdatum, wenn sie direkt und durch eigene Briefboten an den Empfänger überbracht wurden". Das 15. Buch ad fam. enthält wichtige politische Briefe, keiner aber trägt ein Schlußdatum, und es ist kein Grund anzunehmen, daß sie nicht direkt und nicht durch eigene Briefboten überbracht wurden. 2),,In Freundesbriefen fügte man das Datum bei, wenn man aus der Ferne und von der Reise schrieb". Die 21 Briefe des 5. Buches an Atticus sind teils auf der Reise nach Cilicien, teils in der Provinz geschrieben, das Datum ausdrücklich beigefügt ist aber nur einem von ihnen (V 3). Sowohl im XV. Buch ad fam. wie im V. Buch, ad Att. konnten die Empfänger die Abfassungszeit der betreffenden Briefe mehr oder weniger deutlich aus deren Inhalt ersehen, und das genügte dem Absender der Briefe. Mit welcher Willkür aber hierbei verfahren wurde, zeigt gerade jener Brief ad Att. V 3. Denn auch wenn Cicero das Datum am Schlusse nicht hinzugefügt hätte, wäre dem Empfänger die Abfassungszeit im allgemeinen ebensowenig zweifelhaft gewesen, wie bei vielen anderen Briefen, denen das Abfassungsdatum nicht beigefügt ist. 3),,Briefe,

die man Freunden und Vertrauten überließ oder mitgab, wurden nicht datiert". Warum nicht? ,,Das hätte sonst ausgesehen wie ein Mißtrauen, wie eine Kontrolle [der Beförderungszeit], die offenbar gegen den guten Ton verstoßen hätte“ (S. 18). Diese Begründung setzt voraus, daß der Freund oder Vertraute den Brief, den er überbrachte, jedenfalls auch las; diese Voraussetzung trifft doch aber gerade bei einem solchen zuverlässigen Manne am wenigsten zu. Für den Empfänger des Briefes konnte es nicht anstößig, sondern nur von Wert sein, aus dem Briefe zu ersehen, wie lange es her war, seit der Brief geschrieben wurde. So fehlt es denn auch in der Tat nicht an Fällen, in denen der Empfänger die Beförderungsdauer des einem befreundeten Manne übergebenen Briefes sehr wohl zu kontrollieren vermochte. So konnte z. B. Atticus aus dem von Cestius beförderten Brief A V 13 ersehen, daß er diesem am Ende eines naturgemäß nur kurzen Aufenthalts in Ephesus übergeben war; zwei oder drei Tage mehr oder weniger kommen für diese weite Entfernung nicht in Betracht. Besonders schlagend aber ist der Brief A V 15. Gegen den Schluß desselben schreibt Cicero dem Atticus, er werde diesen Brief spät erhalten 1), dafür aber von einem zuverlässigen Freund (und das ist nicht unwichtig für einen Brief, in dem sich Cicero über seinen derzeitigen Statthalterberuf sehr offenherzig äußert), nämlich C. Andronicus aus Puteoli. Und doch heißt es wenige Zeilen vorher: Iter Laodicea faciebam a. d. III Non. Sextiles, cum has litteras dabam! Auch was G. sonst an Normen für das Weglassen des Datums aufstellt, sind Vermutungen, für die es an Beweisen fehlt. So soll in Abschriften von Briefen, die man einem zweiten zur Kenntnisnahme zuschickte, nach einem .,scheinbar festen Brauch“ das Datum weggelassen worden sein, auch wenn das Original es enthielt (S. 21). Von den Beispielen, die G. hier auführt, sagt G., es seien zum Teil höchst wichtige politische Briefe, die unmöglich im Original des Datums hätten entbehren können, aber nicht einer sei uns mit dem Datum überliefert. Dies letztere ist ein Irrtum; der Brief A X 8 B, den G. mit anführt, ist am Ende datiert. Und daß wichtige politische Briefe immer ein Datum gehabt haben müßten, ist, wie schon bemerkt, gleichfalls ein Irrtum. Daß tatsächlich zwei von den Briefen, die G. anführt, auch im Original kein Datum hatten, können wir feststellen auf Grund der zufälligen Tatsache, daß sie in der Sammlung ad fam. nicht als Abschriften, sondern als Originale überliefert sind und dort kein Datum haben (A X 9A ad fam. VIII 16; A XIV 17A = ad fam. IX 14). Wie bei diesen zwei Briefen, können auch

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1) Hieran läßt die Überlieferung, wenn sie auch lückenhaft ist, keinen Zweifel. M hat plura scribam tarde tibi redituro, M2 plura scribebam t. t. redditu ire (redditu iri Z nach Lambin). Cicero schrieb vielleicht: plura scribam cum habebo cui dem; has dabam > tarde tibi reddituro, sed dabam familiari homini ac domestico, C. Andronico Puteolano.

bei vielen anderen die Verfasser eine besondere Datierung für überflüssig gehalten haben, besonders wenn der Inhalt des Briefes seine Abfassungszeit mit ausreichender Deutlichkeit ergab. Eine weitere, nicht beweisbare Annahme Gurlitts ist folgende: Wenn jemand außer einem Brief für sich auch einen solchen für einen andern erhielt, dem er ihn abgeben sollte und der zu dieser Zeit bei ihm war, so soll nur der erste das Datum erhalten haben (S. 17). Das wird gewiß oft so gewesen sein, ob aber auch nur in der Regel, darüber läßt sich durchaus nichts feststellen. Es ist eben mißlich, Normen aufstellen zu wollen in einer Sache, die so sehr von der Willkür des Schreibenden und von allerlei Zufälligkeiten abhängt. Deshalb aber ist es auch ungewiß, wie viele von allen den Fällen, in denen das Datum fehlt, auf Rechnung derjenigen zu setzen sind, die die Sammlungen für die Veröffentlichung zurechtgemacht haben, und insofern ist es berechtigt, wenn G. der Ansicht H. Peters (Der Brief in der römischen Literatur, S. 91) widerspricht, nach der das Datum, wenn es bei in die Ferne gesandten Briefen fehlt, vom Herausgeber weggelassen worden ist.

25) L. Gurlitt, Textrettungen zu Ciceros Briefen. Philologus LXII (1903) S. 87-90.

Mit Recht hält G. ad fam. IX 6, 6 das überlieferte iure in den Worten iure enim, si quid ego scirem, rogarat, quod tu nescires für richtig, wie auch schon Baiter. An zwei weiteren Stellen meint G. durch abgeänderte Interpunktion die Überlieferung haltbar machen zu können. Ad fam. VIII 17, 1, in einem Briefe, der nicht an Curio, sondern von Calius an Cicero gerichtet ist, liest G.: Ergo me potius in Hispania fuisse tum, quam Formiis, quom tu profectus es ad Pompeium! quod utinam! - aut Appius Claudius in ista (sc. fuisset) parte, C. Curio, quoius amicitia me paulatim in hanc perditam causam imposuit und erklärt dies: Wäre doch dieser Appius Claudius an deiner Stelle gewesen und hätte durch seinen Einfluß mich, statt zu Cäsar, zu Pompejus geführt! So aber habe ich mich deiner Freundschaft, C. Curio, zuliebe ins Verderben locken lassen". Ad fam. IX 7, 2 liest und deutet G.: Sed, quod quaeris, quando, qua, quo, nihil adhuc (sc. est allatum). Sosinus1) istuc ipsum de Bans (sc. nuntiat, scribit, dicit; d. h. S. sagt genau dasselbe wie du, von Bajä). nonnulli dubitant, an

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per Sardiniam veniat (illud enim adhuc praedium suum non inspexit, nec ullum habet deterius, sed tamen non contemnit), ego omnino magis arbitror per Siciliam; vel iam sciemus [wir werden es sogar bald (sicher) wissen]. Diese Vermutungen unterliegen erheblichen Bedenken, hesonders aus sprachlichen Rücksichten. Denn jener Vokativ C. Curio, die Wendung in hanc causam im

1) Überliefert ist sosmus. ,,Man könnte ja auch", meint G. in einer Fußnote,,,mit größerem Rechte an C. Sosius denken".

posuit, die Verbindung vel iam sciemus sind sprachlich doch wohl wenig wahrscheinlich.

26) G. L. Hendrickson, Cicero's judgment of Lucretius. Americ. journ. of philol. 22 (1901) S. 438 f.

Ad Quint. frat. II 9, 3: Lucreti poemata ut scribis ita sunt multis luminibus ingenii multae tamen artis. Sed cum veneris. Das Wort tamen, meint H., diene nicht dazu, den Gegensatz zu ingenii hervorzuheben, sondern zu ita sunt, und mache den Punkt geltend, in dem Cicero von Quintus in der Beurteilung des Lucretius abweiche. Des weiteren wolle man sich nach der Ankunft des Quintus über diese Meinungsverschiedenheit unterhalten.

27) M. Ihm, Zu Ciceros ad Att. XIV 10, 2. Rhein. Mus. LVI (1901) S. 148 f.

Die überlieferte Lesart hat hier Frangones. Für den Namen Frango finden sich keine Belege, wohl aber für Fango, bei Dio, Appian und in Inschriften. Also zu lesen Fangones.

Mit der 3.,

28) G. D. Kellog, Critical notes on Cicero's Letters. American Philological Association, proceedings of special session 1900 S. IV f. Zu der Frage, ob und wie Cicero den Konjunktiv in unabhängigen Sätzen gebraucht, erklärt K., volo ut komme nicht vor, velim mit nachfolgendem Konjunktiv der 2. Pers. Sing. ohne ut finde sich in mehr als 300 Fällen, velim ut aber in sieben Fällen bei Cicero und in je einem bei Lentulus und Dolabella. Zu jenen sieben Fällen zählt K. auch ad fam. XVI 9, 3, wo ut einem ita entspricht: scio te omnia facturum, ut nobiscum quam primum sis, sed tamen ita velim, ut ne quid properes. Hier kann von velim ut keine Rede sein; denn die regelmäßige Form des Ausdrucks wäre nicht velim ne quid properes, sondern velim nobiscum sis. Auch A V 21, 9 hat mit velim ut gar nichts zu schaffen. nicht mit der 2. Pers. Sing. steht velim ut A XVI 1, 2 (Velim, ut tibi amicus sit. Hoc cum tibi opto, opto ut beatus sit; erit enim tam diu). Mit Unrecht nimmt K. hier einen Einfluß des nachfolgenden opto an wie A II 1, 12 einen Einfluß des vorausgehenden cura (Si me amas, cura ut conserventur et ad me perferantur (libri sc.); hoc mihi nihil potest esse gratius. Et cum Graecos tum vero diligenter Latinos ut conserves velim) und ad fam. IV 1, 2 eine Einwirkung von mandavi (Trebatio mandavi, ut si quid tu eum velles ad me mittere, ne recusaret, idque ut facias velim aut, si quem tuorum fidelium voles, ad me mittas). Dagegen bätte K. darauf hinweisen können, daß in den beiden letzten Fällen die Voranstellung des abhängigen Satzes als Milderungsgrund für velim ut gelten kann, wie dies auch ad Qu. fr. II 8, 1 der Fall ist (Tu vero ut me et appelles et interpelles et obloquare et conloquare velim). Als mildernd sieht K. mit Recht es an, wenn ad fam. XI 18, 3

zwischen velim und ut andere Worte stehen: Quare velim equidem, id quod spero, ut plane abiectus et fractus sit Antonius. So bleibt mit velim ut und der 2. Pers. Sing. bei Cicero selbst nur übrig ad fam. IV 14, 4 De tuis velim ut eo sis animo, quo debes esse, id est ut ne quid tibi praecipue timendum putes. Lentulus schreibt ad fam. XII 14, 4 De nostra dignitate velim tibi ut semper curae sit et, quocumque tempore occasionem habueris, et in senatu et ceteris rebus laudi nostrae suffragere. K. hält es hier für möglich, daß ut aus einem et verdorben sei, dem dann et... suffragere entspreche. In einem Briefe des Dolabella (ad fam. IX 9, 3) endlich heißt es: Quare velim, mi iucundissime Cicero, si forte Pompeius pulsus his quoque locis rursus alias regiones petere cogatur, ut tu te vel Athenas vel in quamvis quietam recipias civitatem. Wir sehen also wieder dort velim ut (die Richtigkeit dieser Lesart vorausgesetzt) mit der 3. Pers. sing. verbunden, hier velim und ut durch einen Zwischensatz getrennt.

Im Zusammenhang mit diesen Tatsachen erklärt sich K. für folgende Lesarten: A XI 25, 3 velim id possit adservari (velim ut possim adversas M, velim ut possit adservari Boot); A XVI 7, 8 ita plane velim (sc. sit) et ei dicas (so Baiter); A XV 25 ex te etiam velim scire, cf. A XV 23 etiam ex te velim... cognoscere (et tu etiam scire M); A IV 13, 1 velim scribas (mg. Crat.; rescribas M) ad me; A 17, 11 multa sunt, sed in aliud tempus (sc. differo) Expectare (davor also wohl ein Punkt: tempus., der im Druck ausausgefallen ist); velim (mit anderen; velis M, mg. Crat.) cures ut sciam.

Da ein für sich allein stehender Coniunct. praes. in der 2. Pers. sing. im Sinne einer Aufforderung nicht gebraucht wird, so liest Kellog A XII 37, 4, wo scribas überliefert ist: scribe igitur si quid usw. oder noch lieber mit Wesenberg scribas igitur (velim) si quid usw.; scribe sei gewöhnlicher (?) als scribes, aber scribas igitur velim sei gefälliger. A IV 19, 2 ist überliefert Quo die ad me venies ut si me amas apud me cum tuis maneas; nur in Boots Rav. fehlt ut. Ohne zu sagen, was mit diesem ut werden soll, will K. lesen (fac) apud oder (fac) maneas; einem Wohllautsgesetz zufolge stehe fac fast immer vor einer Silbe, die ein a enthält. Aus diesem Grunde sollen wir auch A IV 4 lesen: utique cum tuis (fac) apud me sis. Zu den Fällen dieser Art zählt K. auch A V 15, 3 adsis tu ad tempus in den Worten: Sed feremus, modo, si me amas, si te a me amari vis, adsis tu ad tempus und will (fac) adsis lesen. Hier ist aber modo adsis tu = dummodo adsis tu. Wenn endlich K. in ad fam. XV 12, 2 a te peto ut operam des efficias und A VIII 6, 2 dabis operam... venias Parallelstellen sieht, so ist darauf hinzuweisen, daß dort auch efficiasque. hier auch dabis operam ut... venias handschriftlich überliefert ist (s. C. F. W. Müller).

Jahresberichte XXX.

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