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Cicero habe durch Hinrichtung der Katilinarier die Provokationsgesetze verletzt; S. XXXI dagegen wird zugegeben, daß ihm durch das senatus consultum ultimum ,,Gewalt über Leben und Tod" verliehen war.

S. 93. Praeneste. Zum Verständnis von Cat. I 8 sollte beigefügt werden: 82 warf sich der jüngere Marius dorthin; nach Eroberung der Stadt ließ Sulla alle Pränestiner (5000) köpfen und richtete dort eine Kolonie ein, wie in Fäsula und Pompeji.

7) Ciceros Rede de imperio Cn. Pompei.

Text von H. Deiter. Hannover 1904, Norddeutsche Verlagsanstalt (0. Goedel). 24 S. 8. Mit steifem Umschlag. 0,55 M.

8) Ciceros Reden gegen Katilina I, III, IV. Text von H. Deiter. Hannover 1904, O. Goedel. 34 S. 8. 0,55 M.

9) Cicero, Cato maior de senectute. Text von H. Deiter. Hannover 1904, O. Goedel. 30 S. 8. 0,55 M.

Diese Texte sollen nur den Zwecken der Schule dienen. An zweifelhaften Stellen wurden die Lesarten bevorzugt, welche am meisten dem klassischen Sprachgebrauch zu entsprechen schienen. Auf der zweiten und dritten Seite des Umschlages eines jeden Bändchens wird in einfacher Form eine Einleitung zu der darin enthaltenen Schrift gegeben, namentlich deren Inhalt und Bedeutung kurz dargelegt. Das Papier ist stark, der Druck schön, die Korrektur gut besorgt (Fehler blieben stehen Cato 41, 78). Auffallend ist K. (statt C.) Antonius.

In den Reden steht unquam, nunquam, immortalis, im Cato nmquam, numquam, inmortalis, inmoderatus, inmissio, inbecillus. Nicht gut sind: Catil. 3, 26 postulabo (statt postulo, wie 4, 23), 4, 12 praebebo (statt praebeo), Cato 33 humeris (statt umeris). Pomp. 11 lumen, exstinctum sollte das Komma getilgt werden (vgl. JB. 1895 S. 76).

10) Ciceros Rede für Murena. Für Schüler erklärt von O. Drenckhahn. Berlin 1903, Weidmannsche Buchhandlung. Text 44 S. 8. geb. Erklärungen 36 S. 8. geh. und in den Textband gelegt. 1 M. „Der Text ist im ganzen der von C. F. W. Müller", aus dem Jahre 1885. Es folgten die Rezensionen von Nohl 1889 und Laubmann 1893, so daß wohl der Text von Halm-Laubmann das erste Anrecht auf Berücksichtigung hatte. Danach ist § 84 der von di faxint, ut abhängige Satz erst bei comprimam zu schließen, und es ist vielleicht zu lesen: § 7 tum etiam, si (nicht tum, etiamsi), 35 dies intermissus unus, 38 praerogativae, 42 scriba damnatus, ordo totus alienatus (Hss. alienus), 60 illi fortissimo viro. § 26-28 und § 57 wurden weggelassen. § 33 steht praeterero statt praetereo, ferner renovarit. Ac si mihi nunc bellum statt bellum renovarit. Ac si mihi nunc. § 69 setze man prod-itur statt pro-ditur.

Das erklärende Heft enthält zunächst eine Einleitung über Ciceros Leben und den Prozeß des Murena. Die Wahl des Silanus und Murena wird in den Oktober 63 gesetzt (vgl. JB. 1903 S. 126). Unverständlich ist § 6 die Bezeichnung des Servius als omnium non eiusdem modo aetatis, sed eorum, qui fuerunt, in iure civili princeps. Es muß fuerant heißen: er übertraf die Scaevolae.

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S. 8-10 bieten die Disposition der Rede; dann folgen kurze Anmerkungen. § 21 utrique nostrûm] u vor schließendem m ist wohl kurz. 36 tempestates saepe certo aliquo caeli signo commoventur] z. B. Wolken. Ich beziehe die Worte auf Gestirne (Caes. 4, 29 luna plena maritimos aestus maximos in Oceano efficere consuevit). 51 senatus consultum, ne postero die comitia haberentur] am 22. September. Für diese Angabe weiß ich keine Begründung. § 68. Im Text steht: dum candidatis morem gerit. Nach dem Kommentar ist candidatus zu lesen: sich fügt, das Gesetz nicht verletzt. Die Stelle ist bei Laubmann richtig erklärt. Es müssen doch mehrere Kandidaten gemeint sein, nicht bloß einer; und der Indikativ gerit kann nur etwas Unzweifelhaftes bezeichnen, nicht eine Bedingung. Der Satz,,der Senat beschließt etwas, was nicht nötig ist, indem der Kandidat sich fügt", ist mir nicht verständlich.

11) M. Tullii Ciceronis oratio pro P. Cornelio Sulla. Für den Schulgebrauch erklärt von F. Thümen. Gotha 1903, F. A. Perthes Aktiengesellschaft. 77 S. 8. 1,20 M.

Die Einleitung handelt kurz und ansprechend von dem Leben des P. Sulla und seinem Prozeß im J. 62. S. 3 Z. 17 ist nach den Worten erklärte der Prätor" der Name Q. Metellus Celer ausgefallen (vgl. § 65).

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Dem Texte liegt die Ausgabe von C. F. W. Müller (1885) zugrunde; nach dieser sind § 17 und 61 Klammern angewandt. § 78 lese man angustiis. § 57 ist mitten in einer Frage mit utrum... an ein störendes Alinea. Im Texte stehen die Genitivformen Autroni, Hortensi, in der Überschrift dagegen Tullii. § 45 a quo et tam crudeles insidias rei publicae factas et me potissimum consule putarem wurde das erste et von Halm wohl mit Recht getilgt. 34 lese man animi virtute, 48 multa cognovit (mit Zielinski).

Vom Kommentar heißt es: ,,Das Bedürfnis des sich vorbereitenden Schülers ist der leitende Gesichtspunkt". Dieses Bedürfnis ist als ein recht großes und die Vorbereitung als eine gründliche gedacht. Auf die Entwicklung der Wortbedeutung, die Scheidung synonymer Wörter und die Erklärung bildlicher Ausdrücke ist viel Raum verwendet. § 9,,Das Vorgehen gegen die Verschworenen zog ihm die invidia des Volkes zu". Es sollte heißen: eines Teiles des Volkes (vgl. § 32). § 33. Statt Magius setze man: Q. Annius Chilo. § 49,,Sulla, der Vater" ist zu

ersetzen durch ,,Der Vater Torquatus", § 56,,Sulla war dorthin" durch ,,Sittius war dorthin",,,Sulla so unschuldig" durch ,,Sittius so unschuldig". - § 62. Die Herausgeber vergessen, daß frater auch die Bedeutung,,Vetter" hat (wie Verr. IV 25, 137, 145). Die Bezeichnung,,Halbbruder" (S. 3) ist ganz unsicher. § 67. Es ist nicht richtig, daß Pompejus, durch Ciceros Ruhmredigkeit verletzt, seinen Brief nicht beantwortete. Nach Cic. ad fam. 5, 7, 2 f. fiel die Antwort nicht ganz nach Ciceros Erwartung aus; doch gab sie ihm den Mut, diesen Brief an Pompejus zu veröffentlichen, so daß Torquatus ihn vorlesen konnte. § 81. adfuerunt Catilinae, § 83 non adfui] Torquatus behauptete nicht, daß Konsularen ,,schon vorher den angeklagten Catilina verteidigt hätten", sondern bloß, daß sie ihm durch ihre Gegenwart ihre Sympathie bezeigten. Daß Cicero ihn nicht verteidigte, ist sicher. Einmal müßte dies in § 81 erwähnt sein; sodann hätte Cicero nicht bald darauf im Senat in der Rede in toga candida sagen können: in iudiciis quanta vis esset didicit, cum est absolutus, si aut illud iudicium aut illa absolutio nominanda est. Ebenso könnte es § 83 unmöglich heißen: qui Catilinam non laudavi. § 88. Mir scheint, daß lateinische Citate aus rhetorischen Schriften, wie hier der Passus aus Quintilian über die commiseratio, besser durch deutsche Erklärungen ersetzt worden wären. § 91.,,Ob omnibus centuriis hier auf Wahrheit beruht oder rhetorische Übertreibung ist, steht dahin". Diese und manche ähnliche Bemerkung fördert den Schüler bei seiner Vorbereitung nicht. § 81 nulla tum patebat, nulla erat cognita coniuratio bedeutet: es war keine Verschwörung aufgedeckt und festgestellt. Daß Gerüchte herumgingen, sagt Cicero selbst: indicavit se audisse aliquid, non credidisse. Daher streiche man die Notiz: Wenn Cicero dies auf das Jahr 65 bezogen wissen will, so ist dies insofern nicht genau, als damals schon die erste Verschwörung sicherlich gerüchtweise bekannt war.

12) Ciceros Rede für den Dichter A. Licinius Archias. Für den Schulgebrauch erklärt von Julius Strenge. Dritte, verbesserte Auflage. Gotha 1903, F. A. Perthes Aktiengesellscha!t. VI u. 37 S. 8. 0,60 M.

Einleitung und Text blieben unverändert. § 6 setze man Lucullos statt Lucullus. Der Kommentar hat ,,in Rücksicht auf das gegenwärtige Schulbedürfnis vielfältige Kürzung erfahren“. Viele rhetorische und etymologische Notizen wurden entfernt und manche Bemerkungen knapper gefaßt.

§ 5. studium atque aures],,geneigtes Gehör", Ev dia dvoiv. Nach meinem Dafürhalten bezeichnet studium das Interesse, das geneigte Gehör, aures aber das Verständnis für wohlklingende Diktion. 13. illa, quae summa sunt],,jene höchsten Ziele". Ich beziehe die Worte auf die in § 14 vorgeführten Grundsätze nihil esse... ducenda. 15. illud nescio quid praeclarum ac

singulare] „Ich weiß nicht, etwas Vortreffliches und einzig Dastehendes". Ich übersetze: jenes Ideal der Vortrefflichkeit und Vollkommenheit. § 20 lese man: praeconium facile (mit Zielinski).

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13) Ciceros Rede für den Dichter Archias. Für den Schulgebrauch herausgegeben von Hermann Nohl. Dritte Auflage. Leipzig 1904, G. Freytag. V u. 21 S. kl. 8. steif broschiert. 0,40 M.

Diese Auflage zeigt gegenüber der zweiten (vgl. JB. 1895 S. 80) keine Änderung. S. 21 ist Mitylene durch Mytilene zu ersetzen (vgl. § 24 Mytilenaeum).

14) Ciceros Rede für Sestius. Für Schüler erklärt von O. Drenckhahn. Berlin 1904, Weidmannsche Buchhandlung. Text IV u. 71 S. 8. geb. Anmerkungen 71 S. 8. geb. und in den Textband gelegt. 1,40 M.

§ 110-111, 132-135 sind weggelassen. Der Text folgt der Rezension von C. F. W. Müller. Man setze § 28 (27) adesse, § 76 meique, 101 a C., 118 pepercerunt. In der Einleitung wird manches gesagt, das ich nicht für richtig oder nicht für klar halte. Z. B. nach S. 4 suchte Catilina ,,das Konsulat zu erlangen und dann auf friedlichem und gesetzlichem Wege seine regierungsfeindlichen sozialistischen Pläne durchzuführen"; ich glaube aber nicht, daß sich diese Reformpläne auf friedliche und gesetzliche Weise lösen ließen. S. 14-18 weisen die Disposition der Rede nach.

Erläuterungen. § 1 rei p. fürs Vaterland, sonst auch: Staat, Verfassung etc.] die Notiz ist unnötig. Gemeint ist dasselbe, wie vorher bei den Worten pro statu civitatis et pro communi libertate.

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unius cuiusque casu] wenn auch der Hörer hier sich an Ciceros Exil erinnerte, redet dieser doch zunächst von Sestius, Milo, Lentulus (§ 144). § 6 his graviss. s. etc.] Lemma (nach Halm) und Übersetzung stimmen nicht zum Text. § 8 in quo collega sustin. da, wo es sich darum handelte, meinen Kollegen zurückzuhalten, zu hemmen, wie § 2 und so oft im folg. (§ 68, 87, 103, 118)] sustinere heißt,,aufrechthalten"; in § 2 kann in agendis gratis verglichen werden, die Anführung der andern Stellen ist mir ein Rätsel. § 12. eorum qui... ist Cicero selbst] es ist auch Silanus gemeint, der die Todesstrafe beantragt hatte. — § 15. fuerat ille annus iam] Der Hsgb. glaubt, das überlieferte fuerat halten zu können, indem er die Worte vom Jahr 63 versteht. Doch scheint das unklare ille auf das Vorhergehende oder Nachfolgende hinzudeuten, wo von dem Jahre vor dem Tribunat des Sestius die Rede ist. § 24 multa eius sermonis indicia viele Anzeichen dafür, daß Piso dieser Rede entsprechend lebe. Trotz der Kürze des Ausdrucks zweifle ich an der Echtheit der Worte nicht. Drenckhahn sagt:,,sermonis ist kaum richtig: man erwartet vielmehr vitae oder ä.". § 32. municipium, colonia, praefectura

sind die Bezeichnungen für die drei Arten von Städten der socii in Italien] Seit 30 Jahren gab es in Italien nur noch Bürger und Fremde; alle Städte hatten das Bürgerrecht. edicere audeas,

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ne maererent] Mit der Angabe ,,du willst dich auch noch erkühnen" ist nichts erklärt; vor ne maererent kann nur audebas stehen; Piso hat sich bereits erfrecht. § 42. effusam illam ac dissipatam Catilinae manum],,statt effusam ist vielleicht zu lesen diffusam zersprengt. Dies wäre ein wenig üblicher Ausdruck, während effusus in der Bedeutung,,weit verbreitet" bei Livius oft vorkommt. § 62,,da auch Cato mit bewaffneten Banden erschien". Diese Verdächtigung Catos ist nach Dio Cass. 37, 43 nicht begründet. Im ersten Satz von § 69 ist qui unerträglich; die Meinung, das zweite cum sei dem dritten (oder vielmehr dem vierten) untergeordnet, begreife ich nicht. § 73 me, qui nulla lege abessem, non restitui lege, sed revocari senatus auctoritate oportere] Der Senat konnte nicht beschließen, der Volksbeschluß über Ciceros Verbannung sei aufgehoben; er konnte nur das Gutachten abgeben, dieser Volksbeschluß sei verfassungswidrig und ungültig. Drenckhahn meint: „Durch ein bloßes Senatsgutachten, nicht ein senatus consultum, das in diesem Falle erst durch Zustimmung des Volkes zustande gekommen wäre". Diese Zustimmung (lex) hielt Cotta für unnötig; sobald aber der Senat erkennt, das Volk solle befragt werden, liegt ein Senatsbeschluß vor, gegen den ein Tribun intercedieren kann. 99 auctores] im Text steht tutores. 144.,,Antrag Catos". Jedermann denkt hierbei an M. Cato, während C. Cato gemeint ist.

15) M. Tullii Ciceronis oratio pro M. Marcello. Für den Schulgebrauch erklärt von F. Thümen. Gotha 1904, F. A. Perthes Aktiengesellschaft. 30 S. 8. 0,40 M.

Die Einleitung orientiert auf vier Seiten genügend und klar über die Veranlassungen zu dieser Rede und ihren Gedankengang. S. 2 stände besser Mytilene als Mitylene. Der Text wurde nach den Ausgaben von C. F. W. Müller (1886) und A. C. Clark (1900) festgestellt. § 25 setze man aut statt aud. An 17 Stellen weicht Thümen in Übereinstimmung mit A. Eberhard (vierte Aufl.) von Müllers Text ab: 5 regum clarissimorum; 6 est prospere gestum; 7 se societatem gloriae; 8 ea tamen vicisti, quae naturam; 11 idem dux es; 15 maluisse se; 17 vis Martis ... dico; 19 sapientia cogitatis (ohne tua); 21 numquam tamen; 25 addam . quaeso, istam ... ad meas aures; 30 erat obscuritas; 32 hodie maxime... de me ipso. Außerdem schreibt Thümen: 11 florescet, 12 quae erant adempta, 14 privato consilio (nach Klotz), 31 eosdem exilio (ohne etiam). Ich empfehle: 10 mentem sensusque eos cernimus (nach Faërnus), 23 credimus AH, 32 ut vitae tuae, ut saluti tuae AH.

...

§ 13 me et mihi et item rei publicae nullo deprecante... reddidit] Cicero fühlte sich nach § 2 durch das Exil des Marcellus

Jahresberichte XXXI.

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