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Borrede.

Bey

ey den grossen politischen Bewegungen unsers Zeitalters, an denen Jünglinge und Alte, höhere und niedere Stände und alle nicht ganz gefühllose Menschen mit dem größten Interesse Theil nehmen, ist es vielleicht mehr als je Bedürfniß geworden, der Geschichte der vornehmsten Europäischen Staaten schon in ihrer compendiarischen

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Dar

Darstellung, wie sie für den akademischen Unterricht bestimmt ist, auch die Wendung und Form zu geben, in der sie den jest gangbaren politischen Fragen und Untersuchungen entspricht. Die Achenwallsche und Meuselsche Anleitung zur Kenntniß der Europäischen Staatenhistorie, die unstreitig die besten ihrer Art sind, und die auch der Verf. dieses Entwurfs über zehen Jahre lang abwechselnd als Leitfaden bey seinen Vorlesungen gebraucht hat, sind in dieser Beziehung zu mangelhaft und unvollständig. Man frågt jest in jeder Geschichte eines Europäischen Staats gleich darnach, wenn und wie ist ein dritter Stand empor gekommen? wie haben sich die Verhältnisse der Stånde unter einander, und wie die Verhältnisse der Stände zum Regenten gebildet? wie ist die gerichtliche Einrichtung geworden? wie gieng's mit Steuern und Finanzen des Reichs? und billig muß das Compendium die Hauptdata, die sich hierauf beziehen, enthalten, auch Constitution des Reichs so zum Haupt

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Thema sich machen, daß sich die Auswahl der Begebenheiten vorzüglich darnach richtet.

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Selten hat sich der Verf. dieses Entwurfs ausführlich dabey verweilt, sondern meist nur die Haupt-Puncte angegeben, auf die es eigentlich ankommt, und deren genquere Entwicklung dem mündlichen Vortrage vorbehalten worden. in der Spanischen und Portugiesischen Geschichte war einigemal eine grössere Ausführlichkeit nothwendig, weil Mancher, der seine Geschichte dieser Reiche ohne eigentliche Quellen-Untersuchung bloß aus Schriftstellern der zweyten, dritten Hand erlernt hat, eine kurze Antithese gegen die herrschende Vorstellungsart geradezu für einen Irrthum des Verfassers gehalten haben würde. So wird es selbst in den besten neueren historischen Schriften noch immer wiederholt, daß Aragonien schon unter Philipp II. seine hochprivilegirte Constitution eingebüßt habe, und häufig macht man bey dieser Gelegen

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